Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 138 Haftungsausschluss bei Schiffen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 27.05.2015 – IV ZR 292/13Deckungsschutz aus einer Flusskaskopolice für ein Tankmotorschiff: Schiffsunfall auf der Donau während des Transports eines schwimmfähigen Schiffsrumpfs eines Schiffsneubaus; Berücksichtigung der "causa proxima" für einen Haftungsausschluss; Mitversicherung für fahrlässig verursachte Eigen- und Drittschäden; Ersatzpflicht für Prozesskosten im HaftpflichtprozessZitiert von 6
- BGH, 18.05.2011 – IV ZR 165/09Schiffsversicherung: Haftungsausschluss bei Fahruntüchtigkeit als verhüllte ObliegenheitZitiert von 3
- OLG Hamm, 20.05.2015 – 20 U 234/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Versicherung eines Schiffes ist der Versicherer nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht ausreichend ausgerüstet oder personell ausgestattet die Reise antritt. Dies gilt auch für einen Schaden, der nur eine Folge der Abnutzung des Schiffes in gewöhnlichem Gebrauch ist.